Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ribo Blechverarbeitungs- und Oberflächenbeschichtungs GmbH
Stand: 04/2020
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Dies sind Personen oder Gesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Soweit gesetzlich zulässig, gelten diese AGB auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Dies sind Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Sollte eine der nachfolgenden Regelungen nach dem Gesetz gegenüber einem Verbraucher unwirksam sein, so gilt die gesetzliche Regelung.
(2) In jedem Stadium unserer Leistungserbringung erfolgt ausschließlich diese auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich zwischen uns und dem Kunden etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Sofern unser Kunde von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen haben sollte, so sind diese nur dann für uns bindend, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.
§ 2 Allgemeines
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, mithin nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen (invitatio ad offerendum).
(2) Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
§ 3 Beratung und Planung
(1) Beratungsleistungen sind, wenn uns noch kein Auftrag erteilt ist, unverbindlich. Entwürfe, technische Zeichnungen und Skizzen bleiben unser geistiges Eigentum, und zwar auch nach Ausführung des Auftrages, sofern diese nicht vom Kunden beigebracht wurden. Unsere Illustrationen, Produktbeschreibungen, Preise, Muster, Entwürfe, technischen Zeichnungen und Skizzen dürfen weder kopiert noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf sie auch nicht dazu verwenden, selbst Gegenstände anzufertigen oder anderweitig anfertigen zu lassen. Im Falle der Zuwiderhandlung sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes netto zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt unberührt. Dem Kunden
bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass unsere Aufwendungen oder unser Schaden niedriger sind.
(2) Falls aufgrund nach Beratung/Planung durch uns kein Vertrag zur Ausführung der Leistungen zustande kommt, alle unsere Planungsunterlagen etc. an uns zurück zu geben.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise als Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer in Euro ab Werk ausschließlich Verpackungs- Fracht-, Versand-, Montagekosten und Zoll. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.
(2) Wenn sich nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen infolge einer wesentlichen Änderung der Kostenfaktoren, die unserer Auftragsbestätigung zugrunde liegen, ergeben (insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Steuern oder Materialpreisänderungen), so sind wir berechtigt unsere Preise entsprechend zu ändern. Die Grundlagen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3) Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug. Bei Zielüberschreitungen werden vom Fälligkeitstage bis zum Tage des Zahlungseinganges Zinsen nach Maßgabe des Absatzes (4) dieses Abschnittes berechnet.
(4) Gerät ein Kunde, der Unternehmer ist, mit der Zahlung einer Rechnung in Rückstand, ist der offene Rechnungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Gerät ein Kunde, der Verbraucher ist, mit der Zahlung einer Rechnung in Rückstand, ist der offene Rechnungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz zu verzinsen.
§ 5 Veränderte Leistungsfähigkeit des Kunden
(1) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet wird, so sind wir berechtigt, unbeschadet uns sonst zustehender Rechte, unsere Leistung zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Weiter sind wir in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises für noch nicht abgelieferte Mengen, sowie sofortige Bezahlung gestundeter Rechnungsbeträge zu beanspruchen. Außerdem sind wir in solchen Fällen im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, von allen Verträgen mit dem betreffenden Besteller, soweit sie noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzutreten.
§ 6 Lieferfristen und Lieferzeit
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Teillieferungen, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% von den bestellten Mengen sind zulässig. Nimmt der Besteller die in Auftrag
gegebene Stückzahl nicht voll ab, so sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.
(2) Die vereinbarte Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über den Auftrag zwischen dem Kunden und uns schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu stellenden Unterlagen und evtl. Zulieferungen voraus.
(3) Ausführungs- bzw. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung Einfluss haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten, Frachtführern oder Subunternehmern eintreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts wegen derartiger Hindernisse sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
(4) Der Kunde hat die erforderlichen Voraussetzungen für eine Abnahme der Lieferung (Anlieferung und ggf. Montage) zu schaffen. Ist dies nicht der Fall, weil z. B. bauseitige Verzögerungen oder Unterbrechungen, verspätete Leistungen anderer beschäftigter Firmen oder durch Vorlieferanten des Kunden eintreten oder vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben nicht beigebracht werden so ist uns dies mindestens zehn Tage vorher bekanntzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt bereits Lieferungen eingeleitet, die durch vom Kunden zu vertretende Umstände an uns zurückgesandt werden, sind wir berechtigt, unsere Mehraufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Dies gilt auch im Falle von Änderungen oder Neubestellungen des Kunden, die nach Vertragsschluss erfolgen.
§ 7 Annahmeverzug
(1) Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt Leistung verlangen.
(2) Bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs statt Leistung können wir 40 % des Auftragswertes netto als pauschalen Schadenersatz fordern. Die Geltendmachung wei-tergehender Schadenersatzansprüche bleibt berührt. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass unsere Aufwendungen oder unser Schaden niedriger sind.
(3) Wir sind berechtigt, bei Annahmeverzug die anfallenden Aufwendungen, insbesondere Lager- und Standkostenkosten, zu berechnen. Bei Lagerung in unseren eigenen Räumen werden die ortsüblichen und angemessenen Lager- und Standkosten berechnet.
§ 8 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Transportführer auf den Kunden über. Dem Kunden wird empfohlen, auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen versicherbare Risiken zu versichern.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Von uns gelieferte Gegenstände bleiben, bis alle unsere Forderungen vollständig beglichen sind, unser Eigentum.
(2) Dem Kunden ist es untersagt, über die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verfügen oder diese zu belasten.
(3) Bei Vollstreckung in unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände ist der Besteller verpflichtet, sofort auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Bei einer Lieferung ins Ausland ist der Kunde verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung der vorstehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen bzw. eines nach dem im jeweiligen Staat anwendbaren Recht entsprechenden Sicherungsrechts dienen (insbesondere eine etwaige Registrierung vorzunehmen oder mit uns eine zusätzliche Sicherungsvereinbarung zu schließen).
§ 10 Mängel und Gewährleistung
(1) Mängel sind innerhalb von acht Tagen schriftlich zu rügen. Bei offensichtlichen Mängeln beginnt die Frist ab Zugang der Leistung, bei verdeckten Mängeln ab Kenntnis des Bestellers. Andernfalls ist der Besteller wegen solcher Mängel mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine Feststellung des gerügten Mangels an Ort und Stelle zu ermöglichen. Bei Transportschäden ist die Lieferung hierfür in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich befand, als der Mangel entdeckt wurde.
(3) Bei berechtigten Beanstandungen sind wir befugt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers über die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) zu bestimmen. Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall sind wir vom Besteller unverzüglich zu informieren. Stellt der Besteller einen Mangel der Leistung fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Bestellers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
(4) Wird eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so kann der Besteller ohne Anspruch auf Schadensersatz, vom Vertrag zurücktreten. Wird ein Teil unserer Lieferung oder Leistung
unmöglich, kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Der Besteller hat auch ein Rücktrittsrecht, wenn wir beim Lieferverzug eine gesetzte Nachfrist durch unser Verschulden nicht einhalten. Andere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere auf Wandlung oder Minderung sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art.
(5) Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Haftung
(1) Gegenüber Unternehmern haften wir wie folgt: Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, auch herbeigeführt durch unsere Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
(2) Gegenüber Verbrauchern haften wir wie folgt: Bei grobem Verschulden, bei Produkthaftung, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach dem Gesetz, und zwar insoweit ebenfalls für unsere Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungshilfen. Im Übrigen leisten wir keinen Schadensersatz. Dies gilt jedoch ebenfalls nicht, soweit wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Liefern wir nicht rechtzeitig, ist uns eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen.
§ 12 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand ist Teistungen.
§ 14 Sonstiges
(1) Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.
§ 15 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mir der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
§ 16 Form
(1) Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.